Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bitte beachten Sie, das Lieferungen ins Ausland ebenfalls nur in Verbindung unserer AGB`s gelten, sich aber die Lieferfristen dem EU-Recht angleichen.

 

Geschäftsbedingungen:

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für den Lieferanten nur bindend, wenn der Lieferant sie schriftlich anerkannt hat.
Preisangebot. Die Preisangebote werden in D-Mark abgegeben; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.
Zahlungsbedingungen. Die Rechnung wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt.
Lieferungen: gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen der Fernabsatzverordnung bzgl. Recht des Käufers zur Rückgabe und Rücksendung bestellter Ware im Rahmen der Verordnung. Wie in der Verordnung festgelegt, trägt der Käufer bis zu einem Warenwert von 40 Euro (= 78,23 DEM) die Kosten der Rücksendung, ansonsten trägt die Kosten der Verkäufer.
Die Rückgabe von geöffneten Packungen mit teilweise verbrauchtem Inhalt ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein Mangel vorliegt.Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nachKundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund  ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell  verderben können oder deren Verfalldatum überschritten wurde,oder der Verkäufer mit dem Käufer einen Sonderpreis vereinbart hat.
Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.
Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Deutscher Mark zu erfolgen. Bei Zahlung per Bankeinzug wird ein Skonto bis zu 3% gewährt. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der im Absatz 1 genannten Frist erfolgt.
Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bankdiskont zu vergüten.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang.
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.
Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit und sonstigen Kosten zu tragen.
Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch abnimmt.
Bestellungen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden von uns als solche schriftlich bestätigt.
Wir behalten uns vor, die Belieferung gegen Rechnung bzw. Nachnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
Lieferzeit: Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
Für Überschreitung der Lieferzeiten ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird.
Betriebsstörungen — sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind — verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
Lieferungsverzug:
Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.
Abnahmeverzug: Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Neons, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Neon - und Metalindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen.Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
Verpackung aus Papier und Pappe wird zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Urheberrecht. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Neonvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.
Nachdruck oder Vervielfältigung — gleichgültig in welchem Verfahren — auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.
Druckplatten, Lithografien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film ), Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten (Fa.Hecht), auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Für fremde Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
Versicherungen. Wenn die vom Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere, zur Aufbewahrung übergebenen , lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Neonvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der "Duden", letzte Ausgabe, maßgebend.
Mehr- oder Minderlieferung. Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Ware geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Ware bis zu 50% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farb- oder besonders schwierigen Arbeiten auf 80%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Neon von dem Lieferanten aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Neonerzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer. Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
Welche Daten speichern wir von Ihnen und warum?
Wenn Sie etwas bei uns bestellen, benötigen wir einige persönliche Grundinformationen von Ihnen, wie Ihren Namen, die eMail-Adresse, Ihre vollständige Anschrift und - bei Zahlung per Kreditkarte - Ihre Kreditkartennummer, damit wir Ihnen Ihre Ware schnell und reibungslos ausliefern und Sie gegebenenfalls bei Rückfragen erreichen können. Diese Daten geben wir in keinem Fall an Dritte weiter!
Selbstverständlich können Sie Ihre personenbezogenen Daten bei uns jederzeit wieder löschen lassen. Bitte teilen Sie dies unserem Kundenservice info@neonfactory.de schriftlich mit.
Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Lieferanten.
Geschäftsführer: Michael Hecht

USt.ID: DE 130 404 721

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anschrift :
NeonFactory München
Michael Hecht
Hohenschwangauplatz 27 
81549 München
Tel.: 089 - 699 13 80  
 Fax : 089 - 699 13 90
Mobil: 0171 621 82 80

eMail: info(at)neonfactory.de
 
 
USt. ID: DE 130 404 721